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Allgemeines

Jedes steuerpflichtige Unternehmen muss in der Verfahrensdokumentation beschreiben, wie Belege und Dokumente erfasst, verarbeitet und gesichert werden. Das ist seit Anfang 2015 zwar so nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, wird aber aus der Rechtsauslegung deutlich.

Die Verpflichtung zur Verfahrensdokumentation ergibt sich aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD)". Diese wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) formuliert und sind dort einsehbar.

Unternehmen, die in Betriebsprüfungen keine Verfahrensdokumentation vorlegen können, riskieren erhebliche Hinzuschätzung. In solchen Fällen kann die Finanzverwaltung sogar die gesamte Buchführung verwerfen.


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